Leistungen als Energieberater

 

  • Erstellung eines Sanierungsfahrplanes für Wohngebäude
  • Erstellung eines Sanierungsfahrplanes für Nichtwohngeb.
  • Energieausweise für Gebäude nach Bedarf oder Verbrauch
  • Effizienzcheck für die Heizung in Wohngebäuden
  • Heizlastberechnungen für alle Gebäude
  • Berechnung des hydraulischen Abgleichs
  • Erstellung eines Lüftungskonzeptes für Wohngebäude
  • Freie Energieberatung
  • Förderservice
  • Beratung zur energetischen Optimierung von Anlagentechnik Heizung, Warmwasser, Lüftung

 

 

Leistungen als Sachverständiger

Schwerpunkt Wärmepumpen

 

  • Unabhängige fachliche Beratung
  • Schadensbeurteilung
  • Ermittlung von Schadensursachen
  • Bewertung einer Sache oder eines Sachverhaltes
  • Außergerichtliche Klärung von Streitfragen
  • Auskünfte und Beratungen zu technischen Fragen aus der Heizungstechnik
  • Gutachten für Wärmepumpen (Häufige Fragen sind                  Schallbelastungen, Geräuschentwicklung, Leistungsfragen, Stromkosten, Technische Mängel, Schäden)

 

Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg

Energieberatung

geförderter Sanierungsfahrplan

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein standardisiertes Instrument und ermöglicht eine inhaltlich hochwertige und kommunikativ gut strukturierte Energieberatung.
Er eignet sich für die Schritt- für Schritt-Sanierung genauso wie für eine Gesamtsanierung von Gebäuden.
Bei jeder einzelnen Maßnahme sollte der bestmögliche Effizienzstandard angestrebt werden.
Die Erstellung des ISFP wird vom Staat aktuell mit 1300,- für 1 – 2 Wohneinheiten und mit 1700,- für 3 – 6 Wohneinheiten finanziell stark gefördert.

Projekte

Hier bekommen Sie einige Eindrücke unserer interessantesten Projekte.

Energieausweise

Es gibt zwei Varianten, den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsausweis.

Vorteile des Verbrauchsausweis ist eine schnelle Erstellung und geringe Kosten. Er ist für die meisten Gebäude zulässig.

Nachteilg ist das die ermittelte Energieeffizienz sich nur auf den Verbrauch bezieht und dadurch einen geringen Bezug zum Gebäude hat.

Beim Verkauf der Immobile ist immer ein Bedarfsausweis zu empfehlen, da dieser den energetischen Zustand der Immobilie genau wiedergibt. Dafür ist er in der Erstellung deutlich aufwendiger.

Heizungsberechnungen


Wir berechnen für unsere Kunden den Hydraulischen Abgleich incl. Heizlastberechnung nach Verfahren B, also genau Raumweise nach DIN EN 12831.
Wir sind spezialisiert auf die Berechnungen für Mehrfamilenhäuser, da diese eine besondere gesetzliche Pflicht zur Umsetzung haben.
Aber auch in kleineren Gebäuden ist bei geförderter Heizungssanierung vom Fördergeber eine Berechnung nach Verfahren B vorgeschrieben.
In der neuen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes für 2024 wird ab Oktober 2024 der hydraulische Abgleich verpflichtend für jede Erneuerung der Heizungsanlage.

Mehr Infos
Aktuelle Neuigkeiten

 

Update 11.09.2023

 

Aktuelle GEG Änderungen für 2024!

 

Letzten Freitag wurden im Bundestag die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie Eckpunkte für die künftige Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) verabschiedet. Der Entwurf der entlang dieser Eckpunkte überarbeiteten BEG-EM-Förderrichtlinie wird nun in der Bundesregierung abgestimmt und bis spätestens 30.09.2023 dem Haushaltsausschuss des Bundestags vorgelegt. Die überarbeitete Richtlinie wird – ebenso wie das neue GEG – zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird die Nutzung von mindestens 65 % Erneuerbarer Energien spätestens ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich.

Damit beim Umstieg auf eine zeitgemäße Heizung niemand überfordert wird, gibt es ausreichende Übergangsfristen und eine Förderung für den Heizungstausch von bis zu 70 % (30 % Grundförderung für alle, plus für selbstnutzende Eigentümer ggf. 30 % einkommensabhängiger Bonus sowie ggf. 20 % Klima-Geschwindigkeitsbonus; max. Förderung auf 70 % begrenzt). Es gibt Anpassungen bei den förderfähigen Kosten.

Neu erhältlich ist ein – ggf. zinsverbilligter – Ergänzungskredit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen.

Die bisherige Zuschussförderung energetischer Sanierungsschritte in den BEG-Einzelmaßnahmen sowie das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Niveau bleiben erhalten.

 

Quelle: www.gih.de

 

 

 

 

UPDATE 1.7.2023

 

Das GEG 2024 ist auf dem Weg gebraucht und  muss nun nur noch bestätigt werden.

 

Fest stehen folgende Regelungen:

  • Gasheizungen werden ab 1.1.2024 nur noch im Bestand sowie in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten eingebaut.
  • Es werden ab 1. Januar 2024 nur noch Gasheizungen eingebaut, die auf Wasserstoff umrüstbar sind.
  • Gasheizungen werden ab 1. Januar 2024 nur verkauft und eingebaut, wenn vorher eine Energieberatung stattgefunden hat
  • Ölheizungen werden ab 1. Januar 2024 nicht mehr neu eingebaut. Alte Ölheizungen können weiterhin repariert werden, bei einer Havarie kann übergangsweise eine neue eingebaut werden.
  • Ein hydraulischer Abgleich wird ab Oktober 2024 für jede neu installierte oder erneuerte Heizungsanlage Pflicht.
  • Wenn eine Kommune kein Wasserstoffnetz plant, sind Gasheizungen nur noch erlaubt, wenn sie zu 65 Prozent Biomasse (z.B. Biomethan oder Flüssiggas) nutzen oder „nicht-leitungsgebundenen Wasserstoff“. Dabei gibt es aber Fristen: Gasheizungen sollen ab 2029 mit mindestens 15 Prozent „grünen Gasen“ betrieben werden. Dieser Anteil soll auf 30 Prozent 2035 und 60 Prozent 2040 steigen. 
  • Holz und Pellets gelten „ausnahmslos“ als klimaneutrale Option, die das 65-Prozent-Ziel erfüllen.

Es soll eine vereinfachte Förderung für Neue regenerative Heizungsanlagen geben.

 

 

Sachverständiger für die Branchen:
Energieeffizienz von Gebäuden
Wärmepumpen
DESAG Deutsche Sachverständigen Gesellschaft mbH
Druckerweg 14
40724 Hilden
Tel 02103 / 961 93-0
Fax 02103 / 961 93-2

Energieberatung & Sachverständigenbüro
Andreas Kreibig
Widdersteinstr. 36
88400 Biberach Riß



Tel:     07351-5399862
Email: energieberater-service@gmx.de

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