In Baden-Württemberg gibt es seit 2015 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG), welches dazu beitragensoll, den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich zu erhöhen. Das EWärmeG verlangt beim Austausch oder erstmaligem Einbau zentraler Heizungsanlagen, das 15% des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus regenerativen Energie gedeckt oder Ersatzmaßnahmen ergriffen werden. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen, die der Eigentümer umsetzen kann.
Dazu gehören zbsp. energiesparende Maßnahmen an der Gebäudehülle, Solarthermie, Holz-Zentralheizung, Photovoltaik, Wärmepumpe und auch ein Sanierungsfahrplan (ISFP) als geförderte Energieberatung.
Der ISFP wird bei Wohngebäuden als Erfüllungsoption von 5% nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EwärmeG) bis 50kw anerkannt.
Bei Nichtwohngebäuden (NWG) ist der Sanierungsfahrplan eine vollständige Erfüllungsoption. Der restliche Anteil von 10% kann durch andere Maßnahmen, wie Biomethan Gas oder Bioöl erfüllt werden, sofern Brennwertgeräte zum Einsatz kommen.
Die Erstellung eines Sanierungsfahrplans bei Nichtwohngebäuden (NWG) ist aufwändiger als bei Wohngebäuden, da zusätzlich zur Heizung und Warmwasser die Lüftung, Klimatisierung und Beleuchtung untersucht und bilanziert werden müssen. Es wird ein umfangreicher Bericht zum Gebäude, der Anlagentechnik und den Verbrauchswerten erstellt und sinnvolle Sanierungsvorschläge gemacht.
Für die Erfüllung des EwärmeG sind die gewählten Maßnahmen innerhalb 18 Monate der unteren Baurechtsbehörde Ihres Wohnortes mit einem Nachweisformular zu übergeben. Ihr Energieberater muss hier auch je nach Maßnahmen die Umsetzung und Einhaltung des EWärmeG bestätigen. Bei Fragen melden Sie sich gerne bei uns.