Energieausweise

Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:

  • nach Baufertigstellung eines Neubaus
  • wenn - in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung - eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
  • bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)

Dieser soll den energetischen Zustand und Energiebedarf aufzeigen und mit anderen Gebäuden vergleichbar machen.

 

Es gibt zwei Varianten, den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsausweis.

 

Nicht jedes Wohngebäude ist geeignet für den verbrauchsbasierten Energieausweis. Auch gibt dieser den energetischen Zustand des Gebäudes nicht wieder, sondern den Energieverbrauch der Nutzer, was sehr ungenau ist.

Bei Neubau kann dieser sowieso nicht erstellt werden, da ja noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. Hier benötigen Sie einen Bedarfsausweis. Auch bei einem Verkauf der Immobilie ist der Verbrauchsausweis nicht zu empfehlen. Hier sollten Sie einen Bedarfsausweis erstellen lassen, da dieser den genauen energetischen Zustand der Immobile wiedergibt.

 

Sie benötigen beim Verbrauchsausweis die Heizungsverbräuche des Gebäudes über die letzten drei Jahre sowie Stromverbräuche und Beleuchtungsarten bei Nichtwohngebäuden. Nichtwohnanteile eines Mischgebäudes benötigen einen eigenen Energieausweis. Nach üblicher Auslegung sind Nutzungsanteile bis 10 % "unerheblich".

 

Grundsätzlich darf ein Energieausweis für Nichtwohngebäude im Bestand immer verbrauchsbasierend ausgestellt werden, ungeachtet des Baujahres, des energetischen Zustandes und der Größe des Objektes.

 

Beim Bedarfsausweis ist ein Vor Ort Termin notwendig, da viele Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik erfasst und eine detaillierte Berechnung erstellt werden muss. Bei Fragen rufen Sie uns gern an.

Hier eine Übersicht:

 

Der einfache Verbrauchsausweis ist möglich bei:

 

• Allen Nichtwohngebäuden im Bestand

• Wohngebäude mit 5 oder mehr Wohnungen oder

• Häuser die den Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt haben oder

• Häuser die beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung das Niveau der 1.Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.

 

Die Ausweispflicht hat aber auch Ausnahmen:

 

• denkmalgeschützte Wohngebäude sind befreit.

• Wohngebäude, die als Ferienhaus genutzt werden, sind befreit.

• Wohngebäude mit einer Nutzfläche von unter 50qm sind befreit.

 

Energieausweise sind ab Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von 10 Jahren gültig. Nach Ablauf muss dieser Energieausweis erneuert werden.

 

Bitte beachten, das bei fehlendem Energieausweis an Gebäuden, besonders bei Nichtwohngebäuden ein Bußgeldverfahren des Ordnungsamtes droht.

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Energieeffizienz von Gebäuden
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