Nach § 80 GEG werden Energieausweise benötigt:
- nach Baufertigstellung eines Neubaus
- wenn in Zusammenhang mit einer Sanierung oder einer größeren Modernisierung eine energetische Bilanzierung des gesamten Gebäudes erfolgt
- bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon (z. B. Wohnungen)
Dieser soll den energetischen Zustand und Energiebedarf aufzeigen und mit anderen Gebäuden vergleichbar machen.
Es gibt zwei Varianten, den Verbrauchsausweis oder den Bedarfsausweis.
Hier der Bedarfsausweis
Nicht jedes Wo
hngebäude ist geeignet für den verbrauchsbasierten Energieausweis. Auch gibt dieser den energetischen Zustand des Gebäudes nicht wieder, sondern den Energieverbrauch der Nutzer, was sehr ungenau ist.
Bei Neubau kann dieser sowieso nicht erstellt werden, da ja noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. Hier benötigen Sie immer einen Bedarfsausweis. Auch bei einem Verkauf der Immobilie ist der Verbrauchsausweis nicht zu empfehlen. Hier sollten Sie einen Bedarfsausweis erstellen lassen, da dieser den genauen energetischen Zustand der Immobile wiedergibt.
Sie benötigen beim Verbrauchsausweis die Heizungs- und Warmwasserverbräuche des Gebäudes über die letzten drei Jahre sowie bei Nichtwohngebäuden Stromverbräuche und Beleuchtungsarten. Nichtwohnanteile eines Mischgebäudes benötigen einen eigenen Energieausweis. Nach üblicher Auslegung sind bei diesen Nutzungsanteile bis 10 % "unerheblich".
Grundsätzlich darf ein Energieausweis für Nichtwohngebäude im Bestand immer verbrauchsbasierend ausgestellt werden, ungeachtet des Baujahres, des energetischen Zustandes und der Größe des Objektes.
Beim Bedarfsausweis ist ein Vor Ort Termin notwendig, da viele Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik erfasst und eine detaillierte Berechnung erstellt werden muss.
Bei Fragen rufen Sie uns gern an.
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