Für die Auslegung der Komponenten von Heizungsanlagen muss die maximal erforderliche Wärmeleistung ermittelt werden. Die normative Berechnung dieses Werts, der fachsprachlich als Heizlast bezeichnet wird, erfolgt in Deutschland mit der DIN EN 12831.
Momentan werden bei der Ermittlung der Heizlast zwei Verfahren angewandt. Das Verfahren A ist im Sinne der VOB/C die werkvertraglich geschuldete Regelleistung und darf im Rahmen der Förderung nur angewendet werden, wenn die beheizte Fläche 500 m2 Wohnfläche je Heizkreis mit eigener Pumpe oder eigenem Strangdifferenzdruckregler nicht überschreitet.
Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt das Verfahren A (Regelleistung) als Mindeststandard als vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig abgeschätzt nach Baualtersklasse und Quadratmeterzahl. Der Wärmebedarf in W/m2 ist grob je nach Baujahr in Kategorien eingeordnet. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden , aber das Verfahren liefert nur ungenaue Ergebnisse.
Das Verfahren B setzt eine Planungsleistung voraus und erreicht einen höheren energetischen Standard. Als Planungsleistung muss es allerdings separat beantragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW zwingend erforderlich.
Am besten Sie kombinieren diesen Berechnung mit dem hydraulischen Abgleich nach Verfahren B, welcher auch für die Förderungen bei Heizungsaustausch verpflichtend ist.
Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.
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Beim hydraulischen Abgleich werden die Heizkreise im Heizungssystem so eingestellt, das alle gleichmäßig durchflossen werden und die richtige Energiemenge erhalten. Damit wird eine optimale und gleichmäßige Wärmeverteilung im Gebäude unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt.
Besonders ältere Anlagen haben deutlich höhere Energieverluste wenn sie nicht richtig abgeglichen sind. Deshalb werden z.B. Heizkörper im nicht abgeglichenen System, die am weitesten vom Wärmeerzeuger entfernt sind, zeitlich oft verzögert oder unzureichend mit Heizwasser versorgt. Die Folge ist höherer Energieverbrauch und schlechte Wärmeabgabe der Heizflächen.
Die Berechnung des hydraulischen Abgleiches der Heizungsanlage ist verpflichtend für den Anlagenersteller nach VOB und auch nach der ENEV.
Verfahren A ist eine Abschätzung nach Baujahr, der Fläche und Verbrauch, ist nur bis 500qm Wohnfläche zulässig.
Sobald aber eine staatliche Förderung im Rahmen vom Heizungstausch, Modernisierung oder Heizungsoptimierung beansprucht wird, ist ab 2023 der Förderstelle BAFA die planerische Berechnung mit Software nach Verfahren B vorzulegen.
Der hydraulische Abgleich ist ab dem 1. Oktober 2022 für folgende Wohngebäude Pflicht:
Bis zum 30. September 2023: in Gebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten
Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten
Wir unterstützen besonders Eigentümer und Hausverwaltungen von Mehrfamilienhäusern mit der kompletten Datenerfassung, Berechnung der Heizlast und des Abgleiches sowie der Erstellen die notwendige Dokumantation für Ihren Installateur.
Eine staatliche Förderung dieser Maßnahme im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.
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Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautechnischer und hygienischer Sicht erforderlich, besonders auch um Bauschäden wie Schimmel etc. zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.
Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).
Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.
Eine staatliche Förderung dieser Maßnahme im Rahmen der Heizungsoptimierung oder Einzelmaßnahme nach BEG ist möglich.
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