Heizlastberechnung

Wenn geförderte Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomassekessel oder Solaranlagen eingebaut werden, ist nach dem aktuellen Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung der Heizlast nach Verfahren B erforderlich.

 

Ab Januar 2024 wird dieses nach GEG ab 6 Wohnungen bei jeder neu installierten Heizungsanlage erforderlich.

 

Momentan werden bei Heizungsinststallation zwei Verfahren angewandt.

Das Berechnungsverfahren A als Abschätzung der Heizlast ist im Sinne der VOB/C die werkvertraglich geschuldete Regelleistung bei einer Heizungsinstallation.

Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen zur Heizlast getroffen wurden, gilt das Verfahren A als Mindeststandard vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig abgeschätzt. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden, aber es liefert auch ungenaue Ergebnisse. Dieses Verfahren ist nur noch in besonderen Fällen möglich.

 

Besonders beim Einsatz von Wärmepumpen ist eine genaue Berechnung der Heizlast erforderlich.

 

Das Berechnungsverfahren B erfordert eine detaillierte Planung und erreicht genauere Werte. Als Planungsleistung muss es allerdings separat beautragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW nachzuweisen.

Für die Berechnung sind umfangreiche Daten zum Gebäude und der Heizungsanlage erforderlich.

Bei Bedarf werden diese bei einem Vor Ort Termin von uns erfasst.

 

Wir berechnen die Raumheizlast nach DIN 12831:2020 ausschließlich nach Verfahren B.

 

Im Beispiel 3D Erfassung und Berechnung der Raumheizlast

 

Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.

 

Allerdings nur so lange diese nicht gesetzlich gefordert sind.

 

Hydraulischer Abgleich

Beim hydraulischen Abgleich werden die Heizkreise im Heizungssystem so eingestellt, das alle gleichmäßig durchflossen werden und die richtige Energiemenge erhalten. Damit wird eine optimale und gleichmäßige Wärmeverteilung im Gebäude unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt.

 

Besonders ältere Anlagen haben deutlich höhere Energieverluste wenn sie nicht richtig abgeglichen sind. Deshalb werden z.B. Heizkörper im nicht abgeglichenen System, die am weitesten vom Wärmeerzeuger entfernt sind, zeitlich oft verzögert oder unzureichend mit Heizwasser versorgt. Die Folge ist höherer Energieverbrauch und schlechte Wärmeabgabe der Heizflächen.

 

Wenn geförderte Heizungsanlagen eingebaut oder erneuert werden, ist nach dem Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B erforderlich, sonst gibt es keine Förderung.

 

Ab Oktober 2024 wird dieses bei jeder neu installierten Heizungsanlage erforderlich.

 

Besonder bei Mehrfamilienhäusern hat der Gesetzgeber bereits diese Umsetzung festgelegt. Hier stehen wir mit unserem optimierten Berechnungsservice besonders Eigentümern und Verwaltern von Mehrfamilienhäusern mit unserer Kompetenz zur Verfügung.

 

Gesetzauszug aus EnSimiMaV

 

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen:

 

1. bis zum 30. September 2023

a)

in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder

b)

in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten,

2.

bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
 
3.Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

1.

eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4,

2.

eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,

3.

die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und

4.

die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
 
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.
(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

 

Gesetzauszug Gebäudeenergiegesetz 2024

 

Hydraulischer Abgleich nach § 60c GEG

 

(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

Im Beispielvideo 3D Erfassung und Berechnung.

 

Eine staatliche Förderung dieser Maßnahme im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.

 

Bitte beachten das bei gesetzlichen Verpflichtungen  keine Förderungen möglich sind!

 

Lüftungskonzepte

Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautphysikalischer  und hygienischer Sicht erforderlich, besonders auch um Bauschäden wie Schimmel etc. zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.

Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.

Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).

Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.

 

Auf der Seite der VDZ können Sie eine schnelle Onlineberechnung starten und prüfen ob eine Umsetzung eines Lüftungskonzeptes für Ihr Gebäude erforderlich ist.

 

Wenn Ja erstellen wir Ihnen gern eine genaue Berechnung nach DIN 1946-6.

 

   

 

Hier gehts zum Onlinecheck Wohnungslüftungskonzept

 

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Energieeffizienz von Gebäuden
Wärmepumpen
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