Heizlastberechnung
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Wenn geförderte Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomassekessel oder Solaranlagen eingebaut werden, ist nach dem aktuellen Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung der Heizlast nach Verfahren B erforderlich.

 

Ab Oktober 2024 wird dieses für JEDE neu installierte Heizungsanlage nach neuester Novelle des GEG erforderlich.

 

Momentan werden beim Heizungstausch zwei Verfahren angewandt.

Das Verfahren A als Abschätzung der Heizlast ist im Sinne der VOB/C die werkvertraglich geschuldete Regelleistung.

Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen zur Heizlast beim Heizungstausch getroffen wurden, gilt das Verfahren A als Mindeststandard vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig abgeschätzt. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden, aber das Verfahren liefert ungenaue Ergebnisse.

 

Besonders beim Einsatz von Wärmepumpen ist eine genaue Berechnung zwingend erforderlich.

 

Das Berechnungsverfahren B setzt eine detaillierte Planung voraus und erreicht einen höheren energetischen Standard. Als Planungsleistung muss es allerdings separat beautragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW nachzuweisen.

Für die Berechnung sind umfangreiche Daten zum Gebäude und der Heizungsanlage erforderlich.

Bei Bedarf werden diese bei einem Vor Ort Termin von uns erfasst.

 

Wir berechnen die Raumheizlast nach DIN 12831:2020 ausschließlich nach Verfahren B.

 

Im Beispiel 3D Erfassung und Berechnung.der Raumheizlast

 

Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.

 

Allerdings nur so lange diese nicht gesetzlich gefordert sind.

 

Hydraulischer Abgleich

Beim hydraulischen Abgleich werden die Heizkreise im Heizungssystem so eingestellt, das alle gleichmäßig durchflossen werden und die richtige Energiemenge erhalten. Damit wird eine optimale und gleichmäßige Wärmeverteilung im Gebäude unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt.

 

Besonders ältere Anlagen haben deutlich höhere Energieverluste wenn sie nicht richtig abgeglichen sind. Deshalb werden z.B. Heizkörper im nicht abgeglichenen System, die am weitesten vom Wärmeerzeuger entfernt sind, zeitlich oft verzögert oder unzureichend mit Heizwasser versorgt. Die Folge ist höherer Energieverbrauch und schlechte Wärmeabgabe der Heizflächen.

 

Wenn geförderte Heizungsanlagen eingebaut oder erneuert werden, ist nach dem Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B erforderlich.

 

Ab Oktober 2024 wird dieses für JEDE neu installierte Heizungsanlage nach neuester Novelle des GEG erforderlich.

 

Besonder bei Mehrfamilienhäusern hat der Gesetzgeber bereits diese Umsetzung festgelegt. Hier stehen wir mit unserem optimierten Berechnungsservice besonders Eigentümern und Verwaltern von Mehrfamilienhäusern mit unserer Kompetenz zur Verfügung.

 

Im Beispielvideo 3D Erfassung und Berechnung.

 

Der hydraulische Abgleich Verfahren B ist ab dem 1. Oktober 2022 für folgende Mehrfamilien Wohngebäude Pflicht:

  • Bis zum 30. September 2023: in Gebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten

  • Bis zum 15. September 2024: in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten

 

 

Eine staatliche Förderung dieser Maßnahme im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.

 

Bitte beachten das bei gesetzlichen Verpflichtungen  keine Förderungen möglich sind!

 

Lüftungskonzepte

Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautphysikalischer  und hygienischer Sicht erforderlich, besonders auch um Bauschäden wie Schimmel etc. zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.

Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.

Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).

Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.

 

 

Auf der Seite der VDZ können Sie eine Onlineberechnung starten und prüfen ob eine Umsetzung eines Lüftungskonzeptes für Ihr Gebäude erforderlich ist.

 

Wenn Ja erstellen wir Ihnen gern eine Berechnung nach DIN 1946-6.

 

   

 

Onlinecheck Wohnungslüftungskonzept

 

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Energieeffizienz von Gebäuden
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