Wenn geförderte Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomassekessel oder Solaranlagen eingebaut werden, ist nach dem aktuellen Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung der Raum-Heizlast nach Verfahren B erforderlich.
Ab Januar 2024 wird dieses nach GEG ab 6 Wohnungen bei jeder neu installierten Heizungsanlage erforderlich.
Momentan werden bei Heizungsinststallation zwei Verfahren angewandt.
Das Verfahren A als Abschätzung der Heizlast ist im Sinne der VOB/C oder BGB die werkvertraglich geschuldete Regelleistung der Heizungsfachfirma bei einer neuen Heizungsinstallation.
Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen zur Heizlast getroffen wurden, gilt das Verfahren A als Mindeststandard vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig zbsp. über den Verbrauch abgeschätzt und dokumentiert. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden, aber es liefert auch ungenaue Ergebnisse. Dieses Verfahren ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Beim Einsatz von Neuen Wärmepumpen ist eine genaue Berechnung der Raum-Heizlast unbedingt erforderlich.
Das Verfahren B ist eine detaillierte Berechnung des Gebäudes auf Basis der Grundrisse, Ansichten und Bausubstanz. Als Planungsleistung muss es allerdings searat beautragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW nachzuweisen.
Für die Berechnung sind umfangreiche Daten zum Gebäude, bisherigen Sanierungen und der Heizungsanlage erforderlich.
Bei Bedarf werden diese bei einem Vor Ort Termin von uns erfasst.
Wir berechnen die Raum-Heizlast nach DIN 12831:2020 ausschließlich nach Verfahren B.
Im Beispiel 3D Erfassung und Berechnung der Raumheizlast im EFMH
Bildquelle: https://www.waermepumpe.de/
Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.
Allerdings nur so lange diese nicht gesetzlich gefordert sind.
Was ist das und was bedeutet das? Die Richtige Wasser- und Wärmemenge am Richtigen Ort, für Ihr Wohlbefinden und ein Effizientes Heizsystem
Beim hydraulischen Abgleich werden die Heizkreise im Heizungssystem so eingestellt, das alle Kreise gleichmäßig mit Wärme durchflossen werden und die richtige Wasser- und Energiemenge erhalten. Damit wird eine optimale und gleichmäßige Wärmeverteilung im Gebäude unter allen Betriebsbedingungen sichergestellt.
Besonders ältere Heizungsanlagen haben deutlich höhere Energieverluste wenn sie nicht hydraulisch abgeglichen sind. Deshalb werden z.B. Heizkörper im nicht abgeglichenen System, die am weitesten vom Wärmeerzeuger entfernt sind, zeitlich oft verzögert oder unzureichend mit Heizwasser versorgt. Die Folge ist höherer Energieverbrauch und schlechte und ungleichmäßige Wärmeabgabe der Heizflächen.
Wenn geförderte Heizungsanlagen eingebaut oder erneuert werden, ist nach dem aktuellem Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B erforderlich, sonst gibt es keine Förderung. Grundvorraussetzung ist hier auch eine Raum-Heizlastberechnung.
Wir berechnen üblicherweise alle Zweirohr Heizungsanlagen.
Wenn eine Alte Einrohr Heizung in Ihrem Gebäude vorhanden ist, ist je nach Situation eine detaillierte Sonderberechnung erforderlich, besonders wenn Ventile erneuert werden müssen. Der Einbau von Strangventilen ist zwingend erforderlich wenn diese noch nicht vorhanden sind. Die jeweiligen Berechnungen sind der Förderstelle nachzuweisen.
Gesetzauszug aus dem Gebäudeenergiegesetz 2024
§60a legt fest, das Wärmepumpen die nach dem 31.12.2023 eingebaut werden, nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch 2 Jahre nach der Inbertriebnahme einer Betriebsprüfung, wozu auch ein hydraulischer Abgleich gehört zu unterziehen. Dies muss für Wärmepumpen welche nicht einer Fernkontrolle unterliegen spätestens alle 5 Jahre wiederholt und dokumentiert werden.
§60b regelt die Prüfung und Optimierungen älterer Heizungsanlagen mit mind. 6 Wohneinheiten. Ab Oktober 2024 gilt das Bestandsanlagen, die nach 30.09.2009 eingebaut wurden, nach 15 Jahren einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen sind. Noch ältere Anlagen sind bis 30.09.2027 zu optimieren. Sollte der hydraulische Abgleich bisher nicht durchgeführt worden sein, ist dieser in den vorgegebenen Fristen für die Bestandsanlage durchzuführen und zu dokumentieren. Dazu gehören auch Fernwärme-, Holz- oder Pelletanlagen. Ab 1.10.2024 gilt für alle Gebäude ab 6 Wohneinheiten die verpflichtende Berechnung des hydraulischen Abgleichs auch für die Erneuerung der Heizungsanlage. Dies ist bei Abnahme des Gebäudes nachzuweisen. Hier kann bei Nichteinhaltung das Bauordnungsamt Bußgelder verhängen oder die Baugenehmigung zurückziehen.
Es ist grundsätzlich das Verfahren B also die Berechnung der Raum-Heizlast nachzuweisen. Die Heizungsfachfirma muss dies auch auf dem VDZ Formular bestätigen.
Hier stehen wir mit unserem optimiertem Berechnungsservice und umfangreichen Erfahrungen besonders Eigentümern und Verwaltern von Mehrfamilienhäusern mit unserer Kompetenz gerne zur Verfügung.
§ 60c Hydraulischer Abgleich
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. Aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Ende des Auszugs.
Grundsätzlich ist jede NEUE oder ERNEUERTE wassergeführte Heizungsanlage hydraulisch zu berechnen und abzugleichen.
Dies ist Zeitgemäß STAND DER TECHNIK und aus ökologischer Sicht auch verständlich!
Nicht abgeglichenes Heizkörper Heizungssystem Bildquelle: www.hydraulischer-abgleich.de
Abgeglichenes Heizkörper Heizungssystem Bildquelle: www.hydraulischer-abgleich.de
Eine staatliche Förderung dieser Einzel-Maßnahme im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.
Bitte beachten das bei gesetzlichen Verpflichtungen keine Förderungen möglich sind!
Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautphysikalischer und hygienischer Sicht erforderlich, besonders um langfristig Bauschäden wie Feuchtigkeit & Schimmel zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.
Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).
Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.
Auf der Seite der VDZ können Sie eine schnelle Onlineberechnung starten und prüfen ob eine Umsetzung einer Lüftungsmaßnahme für Ihr Gebäude erforderlich ist bzw. der Mindestluftwechsel gegeben ist.
Wenn Ja erstellen wir Ihnen gern eine genaue Berechnung nach DIN 1946-6.
Hier gehts zum Onlinecheck Wohnungslüftungskonzept