Heizlastberechnung

Wenn geförderte Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomassekessel oder Solaranlagen eingebaut werden, ist nach dem aktuellen Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung der Heizlast nach Verfahren B erforderlich.

 

Ab Januar 2024 wird dieses nach GEG ab 6 Wohnungen bei jeder neu installierten Heizungsanlage erforderlich.

 

Momentan werden bei Heizungsinststallation zwei Verfahren angewandt.

Das Berechnungsverfahren A als Abschätzung der Heizlast ist im Sinne der VOB/C die werkvertraglich geschuldete Regelleistung bei einer Heizungsinstallation.

Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen zur Heizlast getroffen wurden, gilt das Verfahren A als Mindeststandard vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig abgeschätzt. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden, aber es liefert auch ungenaue Ergebnisse. Dieses Verfahren ist nur noch in besonderen Fällen möglich.

 

Besonders beim Einsatz von Wärmepumpen ist eine genaue Berechnung der Heizlast erforderlich.

 

Das Berechnungsverfahren B erfordert eine detaillierte Planung und erreicht genauere Werte. Als Planungsleistung muss es allerdings separat beautragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW nachzuweisen.

Für die Berechnung sind umfangreiche Daten zum Gebäude und der Heizungsanlage erforderlich.

Bei Bedarf werden diese bei einem Vor Ort Termin von uns erfasst.

 

Wir berechnen die Raumheizlast nach DIN 12831:2020 ausschließlich nach Verfahren B.

 

Im Beispiel 3D Erfassung und Berechnung der Raumheizlast

 

 

Bildquelle: https://www.waermepumpe.de/

 

Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.

 

Allerdings nur so lange diese nicht gesetzlich gefordert sind.

 

Hydraulischer Abgleich
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Lüftungskonzepte

Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautphysikalischer  und hygienischer Sicht erforderlich, besonders auch um Bauschäden wie Schimmel etc. zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.

Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.

Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).

Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.

 

Auf der Seite der VDZ können Sie eine schnelle Onlineberechnung starten und prüfen ob eine Umsetzung eines Lüftungskonzeptes für Ihr Gebäude erforderlich ist.

 

Wenn Ja erstellen wir Ihnen gern eine genaue Berechnung nach DIN 1946-6.

 

   

 

Hier gehts zum Onlinecheck Wohnungslüftungskonzept

 

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