Wenn geförderte Heizungsanlagen wie Wärmepumpen, Biomassekessel oder Solaranlagen eingebaut werden, ist nach dem aktuellen Gebäudenergiegesetz und den Förderbedingungen der BAFA oder KFW eine Berechnung der Raum-Heizlast nach Verfahren B erforderlich.
Ab Januar 2024 wird dieses nach GEG ab 6 Wohnungen bei jeder neu installierten Heizungsanlage erforderlich.
Momentan werden bei Heizungsinststallation zwei Verfahren angewandt.
Das Verfahren A als Abschätzung der Heizlast ist im Sinne der VOB/C oder BGB die werkvertraglich geschuldete Regelleistung der Heizungsfachfirma bei einer neuen Heizungsinstallation.
Wichtig: Wenn keine anderen Vereinbarungen zur Heizlast getroffen wurden, gilt das Verfahren A als Mindeststandard vereinbart. Die Heizlast wird in Anlehnung an die DIN EN 12831 überschlägig zbsp. über den Verbrauch abgeschätzt und dokumentiert. Dies hat den Vorteil, dass schnell die Werte ermittelt werden, aber es liefert auch ungenaue Ergebnisse. Dieses Verfahren ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Beim Einsatz von Neuen Wärmepumpen ist eine genaue Berechnung der Raum-Heizlast unbedingt erforderlich.
Das Verfahren B ist eine detaillierte Berechnung des Gebäudes auf Basis der Grundrisse, Ansichten und Bausubstanz. Als Planungsleistung muss es allerdings searat beautragt werden und ist für alle staatlichen Förderungen beim BAFA oder KfW nachzuweisen.
Für die Berechnung sind umfangreiche Daten zum Gebäude, bisherigen Sanierungen und der Heizungsanlage erforderlich.
Bei Bedarf werden diese bei einem Vor Ort Termin von uns erfasst.
Wir berechnen die Raum-Heizlast nach DIN 12831:2020 ausschließlich nach Verfahren B.
Im Beispiel 3D Erfassung und Berechnung der Raumheizlast im EFMH
Bildquelle: https://www.waermepumpe.de/
Eine staatliche Förderung dieser Berechnung im Rahmen der Heizungsoptimierung ist möglich.
Allerdings nur so lange diese nicht gesetzlich gefordert sind.
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Administration |
Da die Wohngebäude im Laufe der Entwicklung immer dichter geworden sind, ist ein ausreichender Luftwechsel aus bautphysikalischer und hygienischer Sicht erforderlich, besonders um langfristig Bauschäden wie Feuchtigkeit & Schimmel zu vermeiden. Weiterhin reichern sich in der Raumluft auch Schadstoffe an. Die Raumluft muss also regelmäßig erneuert werden, entweder durch öfteres Querlüften bei geöffneten Fenstern oder mit einer mechanischen Lüftungsanlage. Die entsprechenden Mindestluftströme zum Feuchteschutz müssen berechnet werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, muss bei neuen oder modernisierten Gebäuden ein Lüftungskonzept erstellt werden.
Dies ist auch erforderlich bei Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnischen relevanten Änderungen am Gebäude (mind. 1/3 aller Fenster oder Dachfläche erneuert).
Wichtig für Sie als Bauherr ist es, zu wissen, dass das Lüftungskonzept in Ihre Verantwortung fällt. Das heißt, dass Sie es grundsätzlich in Auftrag geben müssen.
Auf der Seite der VDZ können Sie eine schnelle Onlineberechnung starten und prüfen ob eine Umsetzung einer Lüftungsmaßnahme für Ihr Gebäude erforderlich ist bzw. der Mindestluftwechsel gegeben ist.
Wenn Ja erstellen wir Ihnen gern eine genaue Berechnung nach DIN 1946-6.
Hier gehts zum Onlinecheck Wohnungslüftungskonzept
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