Leistungen als Energieberater
Leistungen als Sachverständiger
Schwerpunkt Wärmepumpen
Update 06.08.2024 Neue Fördersätze für die Energieberatung ab 7.8.2024
Heute ging bei uns eine Mitteilung des BMWK ein, das die Förderungen für die Energieberatung von 80% auf 50% reduziert werden.
Die vorherigen Sätze sind ab diesem Tage nicht mehr gültig. Somit auch unsere Information auf dieser Webseite hier.
Details sind hier auf den Seiten des BMWK nachzulesen. Pressemitteilung BWMK
Update 10.02.2024 zu den neuen Förderungen ab Januar 2024
BEG-EM Einzelmaßnahmen
BEG Sanierung zum Effizienzgebäude
Hier der Link zum vollständigen Artikel des GIH Verbandes zum nachlesen: GIH Förderübersicht 2024
Quelle: https://www.gih.de
Update 9.11.2023 GEG 2024
Das Änderungsgesetz ist am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die ersten Neuregelungen treten zum 1.1.2024 in Kraft. Die Änderungen des GEG betreffen insbesondere folgende Aspekte:
* Die Zielbestimmung (§ 1 Abs. 1) wird erweitert: Das Gesetz soll einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele (Klimaneutralität bis 2045) leisten. Die Nutzung erneuerbarer Energien und Effizienzmaßnahmen in Gebäuden werden als vorrangig in der Schutzgüterabwägung (Abs. 3) festgelegt.
* Neue Länderöffnungsklauseln ermöglichen es den Ländern, weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom, Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen zu stellen (§ 9a). Auch die Regelungen der Länder zur Erfüllung der Vorbildfunktion für öffentliche Gebäude dürfen künftig über die Vorschriften des GEG hinausgehen (§ 4).
* Der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für Nachrüstungspflichten wird beschränkt auf selbstgenutzte Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten (§ 47).
* Für Erweiterungen von Nichtwohngebäuden mit mehr als 100 % der bestehenden Nutzfläche gelten Neubauanforderungen (§ 51).
§ 60c
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.
(2) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und
Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige
Vorlauftemperatur und
3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in
Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.
(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung
von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte
Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(4) Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des
Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der
Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter
unverzüglich vorzulegen. § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.“
* Nichtwohngebäude mit größerer Heizungs- oder raumlufttechnischer Anlage oder einer Klimaanlage (Nennleistung > 290 kW) benötigen ab 1. Januar 2025 ein Energiemanagement über ein Gebäudeautomationssystem oder gleichwertige Maßnahmen (§ 71a; § 74)
* Die Nutzungspflichten für erneuerbare Energien werden in § 71 neu gefasst. Neue Heizungen dürfen demnach in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % ihrer bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen - oder in ein Gebäudenetz einspeisen. Die §§ 34 bis 45 sowie 52 bis 56 GEG entfallen.
* Verschiedene Optionen erfüllen unter bestimmten Voraussetzungen einzeln oder miteinander kombiniert die Vorgabe aus § 71 ohne weiteren Nachweis:
- Anschluss an ein Wärmenetz (gemäß § 71b), mit differenzierten Anforderungen für neue und bestehende Netze
- Wärmepumpe (gemäß § 71c)
- Stromdirektheizung (gemäß § 71d), im Zusammenspiel mit Vorgaben an den baulichen Wärmeschutz
- Solarthermische Anlage (gemäß § 71e) in Kombination mit einer weiteren Anlage
- Heizung zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauen Wasserstoff (H2) (gemäß § 71f, g)
- Wärmepumpen-Hybridheizung oder Solarthermie-Hybridheizung
mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (gemäß § 71 h)
* Die Nutzungspflicht nach § 71 gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt die Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028.
Übergangsfristen werden unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt:
- nach einer Heizungshavarie (§ 71i);
- um eine bessere Abstimmung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen § 71j),
- um mit einer auf 100 % H2 umrüstbaren Gasheizung den Ausbau eines H2-Netzes abzuwarten (§ 71k)
- bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung bzw. Einzelfeuerungsanlage (§ 71l); bei Eigentümergemeinschaften mit einem vorgeschriebenen Zeitplan und Verfahren (§ 71n)
- bei Hallenheizungen (§ 71m)
* Heizungen, die die Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien nicht erfüllen, dürfen noch so lange eingebaut werden, bis die kommunale Wärmeplanung greift. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Beratungspflicht und weitere Anforderungen für eine schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energieträger vor (§71 Abs. 8 bis 11).
fossile Brennstoffe dürfen zur Beheizung maximal bis 31. Dezember 2044 genutzt werden (§ 72 Abs. 4)
* Zum Mieterschutz gelten folgende Regelungen (§ 71o; § 559 Abs. 3a BGB):
- Nur wenn beim Einbau einer Wärmepumpe bestimmte technische bzw. bauliche Mindestanforderungen erfüllt sind, können Vermieter die gesamten Modernisierungskosten gemäß § 559 BGB geltend machen. Allerdings müssen sie von den Kosten immer die Höhe der staatlichen Förderung abziehen.
- Die Modernisierungsumlage für einen Heizungswechsel wird auf maximal 0,50 €/m²Wohnfläche pro Monat begrenzt.
Von der BAFA zugelassene Energieberater sind künftig ebenfalls berechtigt, Energieausweise auszustellen (§ 88).
Die Befreiungsmöglichkeiten aufgrund unbilliger Härte werden erweitert (§ 102). Außerdem können Eigentümer, die mind. 6 Monate ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen, auf Antrag von den Pflichten gemäß § 71 befreit werden.
* Die Pflicht zur Dämmung von Rohrleitungen wird ergänzt für Kälte- und Kaltwasserleitungen (Anlage 8)
Quellle: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/home_node.html